Allgemeine Geschäftsbedingungen der FIDLOCK GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FIDLOCK GmbH zur Anwendung unter Kaufleuten (B2B)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf- und Lieferverträge der Fidlock GmbH zur Anwendung unter Kaufleuten (B2B) über Verschluss- und Kopplungssysteme (Komponenten). In Bezug auf unverändert für Endkunden (Verbraucher) bestimmte Komplettprodukte (Endkundenprodukte) gelten separate Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, insbesondere über den Verkauf und die Lieferung von Waren, Mustern und Test- oder Produktionswerkzeugen (im Folgenden als „Waren“ bezeichnet) sowie die Erbringung von Entwicklungsleistungen.
1.2 Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, falls und soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte auch ohne erneute Einbeziehung.
1.4 Fidlock GmbH (im Folgenden „Fidlock“) ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preislisten und Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Auftraggeber per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht in Textform innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt und entfalten auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse ihre Wirksamkeit.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Auftraggebers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform.
1.6 Bei Verwendung von Incoterms gilt die Fassung von 2010.
1.7 Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fidlock abtreten.
2. Auftrag
2.1 Die Angebote von Fidlock verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn Fidlock die Bestellung des Auftraggebers durch Auftragsbestätigung in Textform oder Ausführung der Bestellung annimmt oder Erfüllungshandlungen vornimmt.
2.2 Fidlock ist nur an mindestens in Textform erstellte Angebote gebunden. Sofern keine abweichende Frist im Angebot genannt wird, haben die Angebote von Fidlock eine Gültigkeit von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum.
2.3 In Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Termine sind nur gültig in Abhängigkeit von im Einzelnen vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die rechtzeitige und vollständige Freigabe von Mustern und/oder Lastenheften oder Bemusterungen zur Serienfertigung sowie der Eingang vereinbarter Vorkasseleistungen. Die Mitwirkungspflichten gelten auch für Leistungen Dritter, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Pflichten heranzieht. Verzögerungen oder veränderte Anforderungen an Produkte oder Vertragsbedingungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, heben genannte Termine auf.
2.4 Fidlock ist berechtigt, vom Vertrag ohne Entschädigung des Auftraggebers zurückzutreten, falls Fidlock durch höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird. Sonstige gesetzliche Rücktrittsgründe bleiben unberührt.
2.5 Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers wegen Vermögensverschlechterung von Fidlock nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
2.6 Fidlock ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten ohne schadensersatzpflichtig zu werden, wenn eine negative Bonitätsauskunft vorliegt oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen den Auftraggeber Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
3. Produkteigenschaften, Qualität und Muster
3.1 Der Umfang der von Fidlock im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Vereinbarte Produkteigenschaften werden ausschließlich in einem von beiden Vertragsparteien zu genehmigenden Lastenheft geregelt, das Bestandteil des Kaufvertrages wird. Darstellungen in Katalogen, auf Webseiten oder Werbemitteln dienen lediglich der allgemeinen Information und Werbezwecken und stellen keinerlei Zusicherungen konkreter Eigenschaften dar. Der Auftraggeber kann auf ein Lastenheft verzichten. In diesem Fall gelten die in der Auftragsbestätigung beschriebenen Produkteigenschaften als vollständige Beschreibung der vereinbarten Produkteigenschaften.
3.3 Vereinbarte Produkteigenschaften gelten ausschließlich in der von Fidlock gelieferten und dokumentierten Konfiguration eines Produktes. Diese Spezifizierungen umfassen keinerlei Feststellungen der Eignung für eine bestimmte Anwendung, soweit dies nicht von Fidlock ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Es obliegt dem Auftraggeber, durch Prüfungen und Tests sicherzustellen, dass ein von ihm unter Verwendung der von Fidlock gelieferten Waren erzeugtes Produkt für die jeweilige konkrete Anwendung geeignet ist. Dies gilt auch dann, wenn sich möglicherweise aus Warenbezeichnungen oder allgemeiner Verwendungen im Markt eine mögliche Eignung vermuten ließe.
3.4 Fidlock behält sich vor, aus zwingenden rechtlichen Gründen, bei Änderungen nationaler oder internationaler Normen oder technischen Gründen, Änderungen an Waren vorzunehmen. In diesen Fällen wird Fidlock den Auftraggeber informieren und ihm ein befristetes Rücktrittsrecht einräumen.
3.5 Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm unter Verwendung der von Fidlock gelieferten Waren erzeugten und vertriebenen Produkte gesetzlichen Vorschriften entsprechen und stellt Fidlock von Haftungsansprüchen Dritter soweit gesetzlich zulässig frei.
3.6 Die Produkte von Fidlock enthalten Magnete. Es obliegt dem Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften vorgeschriebene Information und Aufklärung des Endverbrauchers oder nachgelagerter Nutzer erfolgt.
3.7 Oberflächengüte, insbesondere Fließmarkierungen, Schlieren und Gratfreiheit, werden „wie bemustert“ geliefert. Abweichungen innerhalb technisch unvermeidbarer Toleranzen gelten nicht als rügefähiger Mangel.
4. Preise
4.1 Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit Einführung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.
4.2 Verkaufspreise gelten nur bei Bestätigung durch Fidlock mindestens in Textform als Festpreise. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die Preise FCA (Incoterm) Fidlock Warehouse Hong Kong ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
4.3 Steigen nach Vertragsabschluss durch Fidlock nicht beeinflussbare Kosten wie z.B. Rohstoffpreise um mehr als 10 %, kann Fidlock für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen. Gleiches gilt für Währungskursänderungen zwischen den Währungen Euro, USDollar und chinesischem Renminbi.
4.4 Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, sofern dies vorab in Textform vereinbart wurde.
4.5 Angebotspreise basieren auf den Fidlock vom Auftraggeber mitgeteilten technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen ohne Berücksichtigung eventueller weiterer rechtlicher oder technischer Normen, soweit Fidlock diese nicht zwingend hätte kennen müssen. Unabhängig von der Gültigkeitsdauer eines Angebotes behält sich Fidlock das Recht vor, bei einer Erweiterung der Aufgabenstellung auch durch Berücksichtigung zusätzlicher Normen oder Änderungen von Normen Preisanpassungen vorzunehmen.
4.6 Für Lieferungen mit einem Wert von weniger als EUR 2.000,00 behält sich Fidlock vor, eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von bis zu EUR 200,00 in Rechnung zu stellen.
4.7 Rabatte aller Art können, soweit keine schriftliche Vereinbarung über deren Laufzeit oder Befristung getroffen worden ist, durch einseitige Erklärung in Textform mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende geändert oder gestrichen werden.
5. Lieferung, Versand, Transportgefährdung und Gefahrübergang
5.1 Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wird, durch die Bereitstellung und Freigabe zur Abholung sowie Anzeige der Abholbereitschaft vom Auslieferungslager Hong Kong an den Auftraggeber.
5.2 Wird die Abholung auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Auftraggebers verzögert, so lagert Fidlock für einen in Fidlocks Ermessen stehenden Zeitraum die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5.3 Versendet Fidlock auf Verlangen des Auftraggebers die verkaufte Ware zu einem anderen als dem Erfüllungsort Hong Kong, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald Fidlock die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Versand beauftragten Person übergeben hat. Dies gilt auch, wenn Fidlock die Kosten des Versands übernimmt oder ihn selbst durchführt. Liegt die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Kosten für den vom Auftraggeber verlangten Versand trägt der Auftraggeber.
5.4 Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen, der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.5 Sofern Fidlock auf Wunsch des Auftraggebers Verpackungsmaterialien oder Verpackungseinheiten liefert, die nicht Fidlocks Standardverpackungen entsprechen, ist Fidlock berechtigt, die entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
5.6 Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn Fidlock sie ausdrücklich als solche bestätigt hat.
5.7 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch Fidlock berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er Fidlock eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.
5.8 Wird Fidlock an der Erfüllung der Verpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.
5.9 Fidlock ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt.
5.10 Nimmt der Auftraggeber die Ware, Teilleistungen oder -lieferungen auch nach vorheriger angemessener Fristsetzung nicht an oder ab, ist Fidlock berechtigt, 20 % der Auftragssumme pauschal als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.11 Die Einhaltung eines von Fidlock bestätigten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dazu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Freigabe von Mustern und/oder Lastenheften oder Bemusterungen zur Serienfertigung sowie der Eingang vereinbarter Vorkasseleistungen.
5.12 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist Fidlock berechtigt, den Fidlock insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.13 Fidlock haftet für entstandene Schäden durch einen von Fidlock nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
5.14 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5.15 Fidlock ist wegen durch den Auftraggeber zu vertretender Nichterfüllung des Liefervertrags zur Forderung eines angemessenen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung berechtigt.
6. Sonderanfertigungen
6.1 Zu für den Auftraggeber erstellten Sonderanfertigungen sind Vorkasseleistungen von 50 % des Auftragswertes vor Produktionsbeginn und 50 % des Auftragswertes bei Anzeige der Abholbereitschaft zu leisten.
6.2 Falls und soweit für Sonderanfertigungen seitens des Auftraggebers auf ein Lastenheft verzichtet wurde, gilt eine Beauftragung zur ersten Serienlieferung als Produktfreigabe.
6.3 Bei Lieferungen von Sonderanfertigungen bestehen Mängelansprüche nicht im Falle von Unter- oder Überlieferungen, sofern diese von der bestellten Stückzahl um nicht mehr von 5 % abweichen.
7. Zahlung
7.1 Für jede Lieferung wird gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Geleistete Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
7.2 Der zu zahlende Betrag ist netto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Für Erstaufträge ist eine Vorauszahlung von mindestens 50% des Auftragswertes vereinbart.
7.3 Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, sofern dies vorab in Textform vereinbart wurde.
7.4 Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen erfüllungshalber und bedürfen der Zustimmung Fidlocks. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.5 Der Auftraggeber darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil des Kaufpreises vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.
7.6 Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder sonstiger wesentlicher Vermögensverschlechterung des Auftraggebers nach Vertragsabschluss ist Fidlock berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
7.7 Der Auftraggeber gerät bei einer Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele in Verzug, auch ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist Fidlock berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den ein deutsches Kreditinstitut für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
7.8 Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet Fidlock jeweils eine Gebühr von 5,00 EUR. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber.
7.9 Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.10 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich durch Überweisung auf das in der Rechnung von Fidlock bezeichnete Konto zu erfolgen. Jedwede Änderung in Kontoverbindungen muss durch die Geschäftsführung autorisiert unterschrieben sein, um rechtsverbindlich zu sein.
7.11 Einwendungen gegen Rechnungen von Fidlock sind gegenüber Fidlock schriftlich zu erheben. Die Rechnungen gelten als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben von dieser Regelung unberührt.
8. Gewährleistung, Mängelhaftung
8.1 Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in dem Lastenheft und/oder der Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Auftraggebers ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form u. Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar.
8.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder zugesicherter Eigenschaften, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen.
8.4 Garantie- und Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eingehende Waren mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und abzunehmen. Die Prüfung auf offensichtliche Mängel hat innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang am Erfüllungs- und Bestimmungsort stattzufinden. Die Unterlassung dieser Prüfung geht zu Lasten des Auftraggebers.
8.5 Wurde eine Produktfreigabe vor Lieferung der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Vornahme der Freigabe oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
8.6 Offene Sachmängel und Minderlieferungen hat der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Sachmängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Sachmangels in Textform zu rügen.
8.7 Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware, die über eine Verwendung nach dem Stand der Technik und den Hinweisen von Fidlock hinausgehen.
8.8 Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann Fidlock im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach Fidlocks Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern.
8.9 Kommt Fidlock diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Auftraggeber in Textform eine letzte angemessene Frist von 14 Tagen setzen, innerhalb der Fidlock den Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.10 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Ware sind auf den vorhersehbaren und unvermeidlichen Schaden beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch rechtzeitige Untersuchung der Ware zum frühesten Zeitpunkt einen möglichen Schaden zu verringern.
8.11 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, sofern dieser ein Unternehmen ist, verjähren in 12 Monaten, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.
8.12 Sofern eine Mängelrüge unbegründet ist, wird der Auftraggeber Fidlock den gesamten aus der Behandlung der Mängelrüge entstandenen Aufwand erstatten.
8.13 Sofern der Auftraggeber mangelhaft gelieferte Ware an Verbraucher als Endnutzer weiterverkauft, kann er von Fidlock einen Aufwendungsersatz von pauschal 50,00 EUR verlangen - jedoch nur bei Nachweis des Mangels und der durch ihn vorgenommenen Warenprüfung. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungen bleibt jeweils vorbehalten.
8.14 Fidlock ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Sachmangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Fidlock zurückzusenden; Fidlock übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von Fidlock Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
8.15 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Fidlock gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vom Käufer im Auftrag benannten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.16 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Fidlock bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Fidlock behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen.
9.2 Gegenüber Kaufleuten behält Fidlock sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen vor.
9.3 Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Zahlung durch Wechsel erst mit Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
9.4 Bei Rücktritt von Fidlock vom Vertrag (insbesondere wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers) ist Fidlock zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es Fidlock erlaubt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn Fidlock die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.
9.5 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er wird Fidlock unverzüglich in Textform mitteilen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er Fidlock alle für die Wahrung von Fidlocks Eigentumsrechten notwendige Unterlagen zu übergeben, insbesondere eine Kopie des Pfändungsprotokolls. Der Auftraggeber haftet gegenüber Fidlock für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff Dritter entstehen, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.
9.6 Der Auftraggeber wird die verkaufte Ware und unter deren Verwendung entstandene neue Ware getrennt identifizierbar lagern und verwalten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und gegen Schäden aus Feuer, Wasser oder Hagel versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit eventuelle Versicherungsansprüche an Fidlock ab. Fidlock nimmt die Abtretung hiermit an.
9.7 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weiter veräußern, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Für weiterveräußerte Waren tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.), die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten entstehen, bereits jetzt an Fidlock ab. Fidlock nimmt die Abtretung hiermit an.
9.8 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit eigenen Waren oder Waren Dritter verbinden oder verarbeiten, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Bei Verbindung oder Verarbeitung erwirbt Fidlock an der neuen Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu hergestellten Ware. Im Falle der Veräußerung verbundener oder neu hergestellter Ware, tritt der Auftraggeber die Forderungen, die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt im Verhältnis des Miteigentums an Fidlock ab. Fidlock nimmt die Abtretung hiermit an.
9.9 Der Auftraggeber bleibt treuhänderisch zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt (Inkassobefugnis). Die Befugnis von Fidlock zur Einziehung bleibt unberührt; Fidlock wird jedoch von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange die Inkassobefugnis nicht widerrufen wird. Bei Erlöschen der Inkassobefugnis ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich die Abtretungen seinen Abnehmern bekanntzugeben und Fidlock die zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Wird der Auftraggeber zahlungsunfähig, steht Fidlock entsprechend der Insolvenzordnung das Recht auf Aussonderung der Ware bzw. auf Ersatzaussonderung zu. Die auszusondernde Ware ist Fidlock unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche zur Verfügung zu stellen und darf nicht ohne Fidlocks Zustimmung veräußert werden. Bei Verwertung der Vorbehaltsware rechnet Fidlock von dem erzielten Erlös die entstandenen Kosten und Zinsen ab und nimmt die Verrechnung mit dem Kaufpreis vor. Ein Überschuss wird an den Auftraggeber ausgekehrt. Dies gilt in gleichem Maße für die von Fidlock eingezogenen Forderungen.
9.10 Das Recht des Auftraggebers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Inkassobefugnis erlöschen mit Zahlungseinstellung, Vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder deren Surrogate, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
9.11 Soweit der Wert der Sicherheiten die vom Auftraggeber zu begleichende Forderung um mehr als 20 % übersteigt, gibt Fidlock auf Verlangen des Auftraggebers die darüberhinausgehenden Sicherheiten frei.
9.12 Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
10. Haftungsbeschränkungen
Die folgenden Haftungsbeschränkungen betreffen die Haftung aus jeglichem vertraglichen und nicht vertraglichen Rechtsgrund einschließlich Gewährleistung und Garantie. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
10.1 Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden ist die Haftung des Verkäufers dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produkthaftpflichtversicherung bis zur Höhe von 20.000.000 EUR begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Im Falle wesentlicher Vertragsverletzungen sind die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden mit vom Höchstbetrag umfasst.
10.2 Soweit die fehlerhaften Produkte einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen seiner Produktrückrufversicherung dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produktrückrufkostenversicherung bis zur Höhe von 5.000.000 EUR begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit Fidlock über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt und in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.
10.3 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
10.4 Bei anderen Verletzungen als durch Produktfehler haftet Fidlock nicht für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.5 Bei Verzug begrenzt sich die Haftung Fidlocks pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).
10.6 Fidlock haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund Höherer Gewalt. Als Höhere Gewalt erkennen die Vertragsparteien insbesondere an: Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist).
10.7 Ansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Fidlock verursacht worden sind oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.8 Fidlock haftet nicht für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen, oder für die Folgen unsachgemäßer und ohne ausdrückliche Einwilligung von Fidlock vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritte. Gleiches gilt für Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
10.9 Fidlock haftet nicht für Schäden, soweit der Auftraggeber deren Eintritt mitverursacht hat. Fidlock haftet ferner nicht für Schäden, die durch Berücksichtigung der dem Auftraggeber zustehenden vertraglichen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten, insbesondere durch ausreichende Information des jeweiligen Anwenders der vom Auftraggeber unter Verwendung von Fidlock-Waren hergestellten Produkte und zumutbare eigene Sicherheitsvorkehrungen des Auftraggebers hätten verhindert werden können. Im Zweifel hat der Auftraggeber entsprechende Nachweise über die Erfüllung dieser Pflichten zu erbringen.
10.10 Fidlock schließt Haftungen und Schadensersatz aufgrund nationaler und internationaler Embargos und/oder Sanktionsmaßnahmen – z.B. auch Erfüllungsverbote - aus.
10.11 Die Haftung von Fidlock beschränkt sich soweit gesetzlich zulässig auf den Wert der von Fidlock gelieferten Waren.
10.12 Soweit die Haftung von Fidlock ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fidlock.
11. Produktschäden und Rückruf
11.1 Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen werden sich die Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - vorab unterrichten und einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
11.2 Fidlock haftet nur für den Rückruf von Produkten, deren Rückruf von Fidlock oder auf gesetzlicher Grundlage von zuständigen Behörden zur Verhinderung gesundheitlicher Risiken veranlasst wurde. Soweit das zurückzurufende Endprodukt ohne Verschulden Fidlocks nicht eindeutig identifizierbar ist, haftet Fidlock höchstens für die Anzahl von Endprodukten, die der Anzahl der gelieferten Fidlock-Produkte entsprechen.
11.3 Abschnitt 10 Ziff. 1 bleibt unberührt.
12. Modellschutz, Schutz geistigen Eigentums
12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Artikel aus dem Lieferprogramm von Fidlock nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen und zu vertreiben.
12.2 Im Fall der Zuwiderhandlung steht Fidlock ein Anspruch auf Konventionalstrafe zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt für jedes nachgebaute Stück 100% des Preises des entsprechenden Artikels von Fidlock; maßgeblich ist die zum Verstoßzeitpunkt geltende Preisliste von Fidlock bzw. soweit kein Listenpreis vorhanden ist der Abgabepreis an andere Abnehmer. Unberührt davon bleibt das Recht von Fidlock auf Schadenersatz.
12.3 Der Auftraggeber nimmt bestätigend zur Kenntnis, dass den gelieferten Waren, den verwendeten Technologien und Verfahrensweisen das geschützte geistige Eigentum von Fidlock zugrunde liegt und mit dem Verkauf von Waren lediglich ein Nutzungsrecht des geschützten geistigen Eigentums für diese Waren, jedoch keinerlei weitergehenden Rechte übertragen werden. Zur Übertragung jedweder Rechte an diesem geistigen Eigentum sind gesonderte schriftliche Verträge zu schließen. Eine detaillierte Liste der Schutzrechte kann angefordert werden. Fidlock bestätigt, dass die von Fidlock patentierten Waren frei von Rechtsmängeln sind. Die Verantwortlichkeit zur Prüfung, ob die vom Auftraggeber gewünschte Anwendung von Fidlock Waren frei von Rechtsmängeln ist, insbesondere keine Schutzrechte Dritter verletzt, obliegt allein dem Auftraggeber.
12.4 Der Auftraggeber wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gegenüber Dritten geheim halten, wenn Fidlock sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
12.5 Die Verpflichtung gemäß 12.4 beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und gilt unbefristet.
12.6 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
12.7 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern sowie anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber zur Prüfung eines Angebots überlassen werden, behält sich Fidlock sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Fidlock erteilt dazu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sämtliche überlassenen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn sie von Fidlock ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
12.8 Soweit aufgrund eines Angebots ein Vertrag nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich an Fidlock zurückzugeben.
13. Nebenbestimmungen
13.1 Für Kaufverträge und deren künftige Änderungen und Ergänzungen besteht Textformerfordernis. Für andere Verträge und deren künftige Änderungen und Ergänzungen besteht Schriftformerfordernis.
13.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber Fidlock oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
13.3 Der Vertrag gibt alle Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig wieder. Nebenabreden zu dem Vertrag sind gegenwärtig nicht getroffen.
13.4 Überschriften dienen lediglich der Orientierung und nicht der abschließenden Bestimmung darunter stehenden Textes.
13.5 Eine Nichtgeltendmachung von Rechten durch Fidlock bedeutet keinen Verzicht.
14. Gerichtsstand
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hannover.
14.2 Fidlock ist berechtigt, gegen den Auftraggeber auch in dessen Heimatland oder an jedem Ort, an dem er Eigentum oder Vermögen besitzt, Klage zu erheben.
15. Auslandsgeschäfte
Für Geschäfte mit Auftraggebern, deren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
15.1 Alle Transaktionen, einschließlich Zahlungsinstrumente und Zahlungstransaktionen, unterliegen dem deutschen Recht, einschließlich des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
15.2 Sofern der Vertrag in mehreren Sprachen erstellt wird, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
15.3 Es gilt der Gregorianische Kalender.
15.4 Es gilt die Ortszeit am Sitz von Fidlock unter Beachtung von Sommerzeit und Winterzeit.
15.5 Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in US-Dollar (USD). Änderungen von Währungskursen lassen den Kaufpreis - gegebenenfalls unter Änderungen gemäß Punkt 4.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - und die anderen im Kaufvertrag bestimmten Zahlungspflichten unberührt.
15.6 Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der Auftraggeber.
15.7 Fidlock haftet nicht für die Vereinbarkeit der Vertragswaren mit nationalen Bestimmungen im Land des Auftraggebers oder für deren Einhaltung bei der Lieferung oder in sonstigem Zusammenhang.
15.8 Fidlock ist berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber in einem Schiedsgerichtsverfahren anstelle des Gerichtsverfahrens geltend zu machen. In diesem Fall gilt: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Hannover. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt einen, in Streitigkeiten betreffend Produkthaftung und Produktrückruf drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Dem Schiedsverfahren liegt deutsches Recht, einschließlich des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) zugrunde.
16. Unwirksamkeit, Vertragslücken
16.1 Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag Lücken enthält.
16.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung.
16.3 Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.
17. Steuerrecht EU
Lieferungen innerhalb der europäischen Union führt Fidlock bei Angabe einer korrekten Umsatzsteuer-Identnummer ohne die Berechnung deutscher Umsatzsteuer durch. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Beschaffung von der deutschen Finanzverwaltung vorgeschriebenen weiteren Nachweise im Rahmen seines Herrschaftsbereichs mitzuwirken. Unterlässt er diese Mitwirkung auch nach Setzung einer angemessenen Frist oder erweist sich die mitgeteilte Umsatzsteuer-Identnummer als nicht korrekt, ist Fidlock zur nachträglichen Berechnung der deutschen Umsatzsteuer sowie angemessenem Aufwandsersatz berechtigt.
Hannover, Juni 2024
Geschäftsbedingungen für Kauf- und Lieferverträge der Fidlock GmbH mit Unternehmen des Groß- und Einzelhandels über Produkte zum Vertrieb an Endverbraucher
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmen aller Handelsstufen des Groß- und Einzelhandels über Produkte zum Vertrieb an Endverbraucher.
Gegenstand dieser Verträge sind Produkte, die aus der Kombination von Verschluss- und Kopplungselementen und
Konsumgütern aller Art bestehen oder Ersatz- bzw. Austauschteile dieser Produkte darstellen.
1.2 Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen, falls und soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Diese Bedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte auch ohne erneute Einbeziehung.
1.4 Fidlock ist jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen, Preislisten und Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt und entfalten auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse ihre Wirksamkeit.
1.5 Andere Bedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Auftraggebers auf seine Bedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Zusagen und Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
1.6 Bei Verwendung von Incoterms gilt die Fassung von 2010.
1.7 Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fidlock GmbH (im
Folgenden „Fidlock“) abtreten.
2. Auftrag
2.1 Die Angebote von Fidlock verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluß. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn Fidlock die Bestellung des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annimmt oder Erfüllungshandlungen vornimmt.
2.2 Fidlock ist nur an schriftliche Angebote gebunden. Sofern keine abweichende Frist im Angebot genannt wird, haben die
Angebote von Fidlock eine Gültigkeit von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum.
2.3 In Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Termine einschließlich der voraussichtlichen Liefertermine sind nur gültig in Abhängigkeit von im Einzelnen vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der Eingang vereinbarter Vorkasseleistungen. Die Mitwirkungspflichten gelten auch für Leistungen Dritter, die der Kunde zur Erfüllung seiner Pflichten heranzieht oder die im Einvernehmen mit dem Kunden von Fidlock für zusätzlich zu erbringende Leistungen herangezogen werden. Verzögerungen oder veränderte Anforderungen an Produkte oder Vertragsbedingungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, heben genannte Termine auf.
2.4 Fidlock ist berechtigt, vom Vertrag ohne Entschädigung des Auftraggebers zurückzutreten, falls Fidlock durch höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird. Sonstige gesetzliche Rücktrittsgründe bleiben unberührt.
2.5 Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers wegen Vermögensverschlechterung von Fidlock nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
2.6 Fidlock ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten ohne schadensersatzpflichtig zu werden, wenn eine negative Bonitätsauskunft vorliegt oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen den Kunden Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
3. Produkteigenschaften, Qualität und Muster
3.1 Der Umfang der von Fidlock im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Produktdokumentation, der
Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen.
3.2 Vereinbarte Produkteigenschaften werden ausschließlich in der von Fidlock erstellten Produktdokumentation und der Auftragsbestätigung beschrieben. Darstellungen in Katalogen, auf Webseiten oder Werbemitteln dienen lediglich der allgemeinen Information und Werbezwecken und stellen keinerlei Zusicherungen konkreter Eigenschaften dar.
3.3 Vereinbarte Produkteigenschaften gelten ausschließlich in der von Fidlock gelieferten und dokumentierten Konfiguration eines Produktes.
3.4 Aus zwingenden rechtlichen Gründen, bei Änderungen nationaler oder internationaler Normen oder technischen Gründen behält sich Fidlock vor, Änderungen an Produkten vorzunehmen. Ein Informations- und/oder Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, sofern die Änderungen nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zur Abwehr von Gefahren für den Verbraucher vorgenommen werden mussten und soweit sich keine Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder der Verkaufsfähigkeit der geänderten Produkte ergibt.
3.5 Der Auftraggeber versichert, keine Anwendungszwecke oder Eigenschaften über die von Fidlock in der
Produktdokumentation beschriebenen Einsatzzwecke oder Eigenschaften zuzusichern oder zu bewerben.
3.6 Die Produkte von Fidlock enthalten Magnete. Es obliegt dem Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften vorgeschriebene Information und Aufklärung des Endverbrauchers oder nachgelagerter Nutzer erfolgt.
3.7 Oberflächliche Eigenschaften wie Farbe, Oberflächengüte, insbesondere Fließmarkierungen, Schlieren und Gratfreiheit, und ggfls. Bedruckungen werden „wie bemustert“ geliefert. Abweichungen innerhalb technisch unvermeidbarer und/oder im Verkehr üblicher Toleranzen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht als rügefähiger Mangel.
4. Preise und Konditionen
4.1 Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit Einführung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.
4.2 Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch Fidlock als Festpreise. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise Fidlocks ab deutschem Verkaufslager zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
4.3 Steigen nach Vertragsabschluss durch Fidlock nicht beeinflussbare Kosten wie z.B. Rohstoffpreise um mehr als 10 %, kann Fidlock für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen. Gleiches gilt für Währungskursänderungen zwischen den Währungen Euro, USDollar und chinesischem Renminbi.
4.4 Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
5. Lieferung, Versand, Transportgefährdung und Gefahrübergang
5.1 Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wird, durch die Bereitstellung und Freigabe zur Abholung vom
Verkaufslager in Deutschland.
5.2 Transport- und ähnliche Verpackungen werden nicht zurückgenommen, der Auftraggeber hat für die Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3 Sofern Fidlock auf Wunsch des Auftraggebers Verpackungsmaterialien oder Verpackungseinheiten liefert, die nicht Fidlocks
Standardverpackungen entsprechen, ist Fidlock berechtigt, die entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
5.4 Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn Fidlock sie ausdrücklich als solche bestätigt hat.
5.5 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch Fidlock berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er Fidlock eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.
5.6 Wird Fidlock an der Erfüllung der Verpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.
5.7 Fidlock ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt.
5.8 Nimmt der Auftraggeber die Ware, Teilleistungen oder -lieferungen auch nach vorheriger angemessener Fristsetzung nicht an oder ab, ist Fidlock berechtigt, 20 % der Auftragssumme pauschal als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.9 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist Fidlock berechtigt, den Fidlock insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.10 Fidlock haftet für entstandene Schäden durch einen von Fidlock nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 12 % des Lieferwertes.
5.11 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5.12 Fidlock ist wegen durch den Auftraggeber zu vertretender Nichterfüllung des Liefervertrags zur Forderung eines angemessenen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung berechtigt.
6. Zahlung
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird für jede Lieferung gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Geleistete Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
6.2 Der zu zahlende Betrag ist netto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Für Erstaufträge ist eine Vorauszahlung von mindestens 50% des Auftragswertes vereinbart.
6.3 Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
6.4 Der Auftraggeber darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil des Kaufpreises vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.
6.5 Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder sonstiger wesentlicher Vermögensverschlechterung des Auftraggebers nach Vertragsabschluss ist Fidlock berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.6 Der Auftraggeber gerät bei einer Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele in Verzug, auch ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist Fidlock berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den ein deutsches Kreditinstitut für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
6.7 Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet Fidlock jeweils eine Gebühr von 5,00 EUR. Die Kosten der
Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber.
6.8 Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.9 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich durch Überweisung auf das in der Rechnung von Fidlock bezeichnete Konto zu erfolgen. Jedwede Änderung in Kontoverbindungen muss durch die Geschäftsführung autorisiert unterschrieben sein, um rechtsverbindlich zu sein.
6.10 Einwendungen gegen Rechnungen von Fidlock sind gegenüber Fidlock schriftlich zu erheben. Die Rechnungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben von dieser Regelung unberührt.
7. Gewährleistung, Mängelhaftung
7.1 Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in der von Fidlock erstellten Produktdokumentation, der Auftragsbestätigung und diesen Bedingungen maßgeblich. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form u. Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar.
7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder zugesicherter Eigenschaften oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung Fidlocks.
7.3 Garantie- und Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eingehende Waren mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und abzunehmen. Die Prüfung auf offensichtliche Mängel hat innerhalb von 3 Werktagen nach Wareneingang am Bestimmungsort stattzufinden. Die Unterlassung dieser Prüfung geht zu Lasten des Auftraggebers.
7.4 Wurde eine Produktfreigabe vor Lieferung der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Vornahme der Freigabe oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
7.5 Offene Sachmängel und Minderlieferungen hat der Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort, verdeckte Sachmängel innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung des Sachmangels schriftlich zu rügen.
7.6 Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware.
7.7 Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann Fidlock im Rahmen des
Nacherfüllungsanspruchs nach Fidlocks Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern.
7.8 Kommt Fidlock diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Auftraggeber schriftlich eine letzte angemessene Frist von 14 Tagen setzen, innerhalb der Fidlock den Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.9 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Ware sind auf den vorhersehbaren und unvermeidlichen Schaden beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch rechtzeitige Untersuchung der Ware zum frühesten Zeitpunkt einen möglichen Schaden zu verringern.
7.10 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, sofern dieser ein Unternehmen ist, verjähren in 12 Monaten, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.
7.11 Sofern eine Mängelrüge unbegründet ist, wird der Auftraggeber Fidlock den gesamten aus der Behandlung der Mängelrüge entstandenen Aufwand erstatten.
7.12 Mängelgerügte Ware darf der Auftraggeber nicht vor abschließender Prüfung durch Fidlock und einvernehmlicher Freigabe zum Verkauf an Verbraucher nicht an Verbraucher weiterverkaufen.
7.13 Fidlock ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Sachmangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Fidlock zurückzusenden; Fidlock übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von Fidlock Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
7.14 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Fidlock bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Fidlock behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller
Nebenforderungen.
8.2 Gegenüber Kaufleuten behält Fidlock sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsverbindung resultierender Forderungen vor.
8.3 Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei ausnahmsweiser Zahlung durch Wechsel erst mit Einlösung des Wechsels durch den
Bezogenen.
8.4 Bei Rücktritt von Fidlock vom Vertrag (insbesondere wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers) ist Fidlock zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es Fidlock erlaubt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn Fidlock die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.
8.5 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er wird Fidlock unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er Fidlock alle für die Wahrung von Fidlocks Eigentumsrechten notwendige Unterlagen zu übergeben, insbesondere eine Kopie des Pfändungsprotokolls. Der Auftraggeber haftet gegenüber Fidlock für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff Dritter entstehen, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.
8.6 Der Auftraggeber wird die verkaufte Ware getrennt identifizierbar lagern und verwalten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und gegen Schäden aus Feuer, Wasser oder Hagel versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit eventuelle Versicherungsansprüche an Fidlock ab. Fidlock nimmt die Abtretung hiermit an.
8.7 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weiter veräußern, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Für weiterveräußerte Waren tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.), die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten entstehen, bereits jetzt an Fidlock ab. Fidlock nimmt die Abtretung hiermit an.
8.8 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit eigenen Waren oder Waren Dritter verbinden oder verarbeiten, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Bei Verbindung oder Verarbeitung erwirbt Fidlock an der neuen Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu hergestellten Ware. Im Falle der Veräußerung verbundener oder neu hergestellter Ware, tritt der Auftraggeber die Forderungen, die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt im Verhältnis des Miteigentums an Fidlock ab. Fidlock nimmt die Abtretung hiermit an.
8.9 Der Auftraggeber bleibt treuhänderisch zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt (Inkassobefugnis). Die Befugnis von Fidlock zur Einziehung bleibt unberührt; Fidlock wird jedoch von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange die Inkassobefugnis nicht widerrufen wird. Bei Erlöschen der Inkassobefugnis ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich die Abtretungen seinen Abnehmern bekanntzugeben und Fidlock die zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Wird der Auftraggeber zahlungsunfähig, steht Fidlock entsprechend der Insolvenzordnung das Recht auf Aussonderung der Ware bzw. auf Ersatzaussonderung zu. Die auszusondernde Ware ist Fidlock unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche zur Verfügung zu stellen und darf nicht ohne Fidlocks Zustimmung veräußert werden. Bei Verwertung der Vorbehaltsware rechnet Fidlock von dem erzielten Erlös die entstandenen Kosten und Zinsen ab
und nimmt die Verrechnung mit dem Kaufpreis vor. Ein Überschuss wird an den Auftraggeber ausgekehrt. Dies gilt in gleichem
Maße für die von Fidlock eingezogenen Forderungen.
8.10 Das Recht des Auftraggebers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Inkassobefugnis erlöschen mit Zahlungseinstellung, Vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder deren Surrogate, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
8.11 Soweit der Wert der Sicherheiten die vom Auftraggeber zu begleichende Forderung um mehr als 20 % übersteigt, gibt
Fidlock auf Verlangen des Auftraggebers die darüber hinausgehenden Sicherheiten frei.
8.12 Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
9. Haftungsbeschränkungen
Die folgenden Haftungsbeschränkungen betreffen die Haftung aus jeglichem vertraglichen und nicht vertraglichen Rechtsgrund einschließlich Gewährleistung und Garantie. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
9.1 Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden ist die Haftung des Verkäufers dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Im Falle wesentlicher Vertragsverletzungen sind die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden mit vom Höchstbetrag umfasst.
9.2 Soweit die fehlerhaften Produkte einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen seiner Produktrückrufversicherung dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produktrückrufkostenversicherung begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit Fidlock über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt und in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.
9.3 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.4 Bei anderen Verletzungen als durch Produktfehler haftet Fidlock nicht für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.5 Bei Verzug begrenzt sich die Haftung Fidlocks pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10
%. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier
Vergleichsangebote).
9.6 Fidlock haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund Höherer Gewalt. Als Höhere Gewalt erkennen die Vertragsparteien insbesondere an: Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist).
9.7 Ansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Fidlock verursacht worden sind oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.8 Fidlock haftet nicht für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen, oder für die Folgen unsachgemäßer und ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Fidlock vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritte. Gleiches gilt für Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.9 Fidlock haftet nicht für Schäden, soweit der Auftraggeber deren Eintritt mitverursacht hat, oder durch Berücksichtigung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten, insbesondere durch ausreichende Information des Verbrauchers und zumutbare eigene Sicherungsvorkehrungen hätte verhindern können. Im Zweifel hat der Auftraggeber entsprechende Nachweise über die Erfüllung dieser Pflichten zu erbringen.
9.10 Fidlock schließt Haftungen und Schadensersatz aufgrund nationaler und internationaler Embargos und/oder
Sanktionsmaßnahmen – z.B. auch Erfüllungsverbote - aus.
9.11 Die Haftung von Fidlock beschränkt sich soweit gesetzlich zulässig auf den Wert der von Fidlock gelieferten Waren.
9.12 Soweit die Haftung von Fidlock ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fidlock.
10. Produktschäden und Rückruf
10.1 Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen werden sich die Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - vorab unterrichten und einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10.2 Fidlock haftet nur für den Rückruf von Produkten, deren Rückruf von Fidlock oder auf gesetzlicher Grundlage von zuständigen Behörden zur Verhinderung gesundheitlicher Risiken veranlasst wurde.
10.3 Abschnitt 9 Ziff. 2 bleibt unberührt.
11. Modellschutz, Schutz geistigen Eigentums
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Artikel aus dem Lieferprogramm von Fidlock nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen und zu vertreiben.
11.2 Im Fall der Zuwiderhandlung steht Fidlock ein Anspruch auf Konventionalstrafe zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt für jedes nachgebaute Stück 100% des Preises des entsprechenden Artikels von Fidlock; maßgeblich ist die zum Verstoßzeitpunkt geltende Preisliste von Fidlock bzw. soweit kein Listenpreis vorhanden ist der Abgabepreis an andere Abnehmer. Unberührt davon bleibt das Recht von Fidlock auf Schadenersatz.
12. Nebenbestimmungen
12.1 Für Verträge und künftige Änderungen und Ergänzungen besteht Schriftformerfordernis.
12.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber Fidlock oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
12.3 Der Vertrag gibt alle Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig wieder. Nebenabreden zu dem Vertrag sind gegenwärtig nicht getroffen.
12.4 Überschriften dienen lediglich der Orientierung und nicht der abschließenden Bestimmung darunter stehenden Textes.
12.5 Eine Nichtgeltendmachung von Rechten durch Fidlock bedeutet keinen Verzicht.
13. Gerichtsstand
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hannover.
13.2 Fidlock ist berechtigt, gegen den Auftraggeber auch in dessen Heimatland oder an jedem Ort, an dem er Eigentum oder
Vermögen besitzt, Klage zu erheben.
14. Auslandsgeschäfte
Für Geschäfte mit Auftraggebern, deren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, gelten zusätzlich folgende
Bedingungen:
14.1 Alle Transaktionen, einschließlich Zahlungsinstrumente und Zahlungstransaktionen, unterliegen dem deutschen Recht, einschließlich des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
14.2 Sofern der Vertrag in mehreren Sprachen erstellt wird, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
14.3 Es gilt der Gregorianische Kalender.
14.4 Es gilt die Ortszeit am Sitz von Fidlock unter Beachtung von Sommerzeit und Winterzeit.
14.5 Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in Euro (EUR). Änderungen von Währungskursen lassen den Kaufpreis und die anderen im Kaufvertrag bestimmten Zahlungspflichten unberührt.
14.6 Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der
Auftraggeber.
15. Unwirksamkeit, Vertragslücken
15.1 Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag Lücken enthält.
15.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung.
15.3 Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.
16. Steuerrecht EU
Lieferungen innerhalb der europäischen Union führt Fidlock bei Angabe einer korrekten Umsatzsteuer-Identnummer ohne die Berechnung deutscher Umsatzsteuer durch. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Beschaffung von der deutschen Finanzverwaltung vorgeschriebenen weiteren Nachweise im Rahmen seines Herrschaftsbereichs mitzuwirken. Unterlässt er diese Mitwirkung auch nach Setzung einer angemessenen Frist oder erweist sich die mitgeteilte Umsatzsteuer-Identnummer als nicht korrekt, ist Fidlock zur nachträglichen Berechnung der deutschen Umsatzsteuer sowie angemessenem Aufwandsersatz berechtigt.
Hannover, Juni 2024